Satzung

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Children-First e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden;
nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name Children-First e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Renningen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Kinder und Jugendliche. Insbesondere für schwer kranke, obdachlose (Jugendliche und junge Erwachsene) und sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche. Außerdem widmet sich der Verein der Jugend – Gewaltprävention und schließt dabei die Förderung der Bildung mit ein. Ein weiteres, wichtiges Ziel, welches der Verein verfolgt, ist die Schließung von Partnerschaften mit anderen ehrenamtlichen Organisationen, die sich auf mindestens einen der Förderungspunkte des Vereins ausgerichtet haben.
Somit werden von dem Verein folgende Punkte verfolgt:
– die Förderung der Jugendhilfe, Jugendpflege und Jugendfürsorge
– die Förderung der Jugend – Kriminalprävention
– die Förderung der Bildung von Kindern und Jugendlichen
– die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
– die Förderung des Sports
– die Förderung mildtätiger Zwecke zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Personengruppe im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
– die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung
– die Förderung von Flüchtlingen und Vertriebenen.
– die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
– die Förderung der Wohlfahrtspflege
– die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne von § 52 Absatz 2 Nr. 25 AO
(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere – durch die Unterstützung von schwer kranken oder bedürftigen Kindern und Jugendlichen. In der Kategorie „bedürftige Kinder und Jugendliche“ bezieht sich der Verein auf die Kinder und Jugendliche aus sozial schwachen Familien oder Kinder und Jugendliche aus Einrichtungen wie z.B. das Jugendamt. Der Verein organisiert für die Kinder und Jugendliche Ausflüge, Veranstaltungen wie z.B. eine Kinderweihnachtsfeier oder Herzenswünsche für schwer kranke Kinder. Unterstützung durch Schülerbetreuung, wie Hausaufgabenhilfe, Prüfungsvorbereitung, Sprachkurse und je nach Situation des Kindes oder Jugendlichen, andere individuelle Unterstützung.
– durch Jugend-Gewaltprävention an den Schulen und anderen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
– durch die Errichtung/Ausstattung von Einrichtungen zur sozialen Reintegration von heimat- und obdachlosen Jugendlichen/jungen Erwachsenen
– durch Integration von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Hier werden z.B. die Jugendlichen unter anderem während ihrer Schulzeit von dem Verein betreut und bei der Ausbildungssuche unterstützt.
– durch die Motivation und Einbindung Freiwilliger in die ehrenamtliche Arbeit der Kinder und Jugendhilfe und anderen gemeinnützigen Vereinen. Dabei werden z.B. für verschiedene Personengruppen Vorträge und Veranstaltungen organisiert, zur gemeinnützigen Arbeit motiviert und für ihre Auswahl eine Plattform auf der Webseite des Vereins mit verschiednen Hilfsangeboten und sozialen Projekten zur Verfügung gestellt.
(3) Der Verein ist auch als Förderverein aktiv mit dem Zweck, Projekte anderer gemeinnütziger Vereine, die sich für Kinder und Jugendliche einsetzen, ideell, finanziell oder materiell zu unterstützen. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58 Absatz 1 AO (Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen), sowie durch den persönlichen Einsatz der Vereinsmitglieder.

§ 3 – Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliedschaften juristischer Personen enden automatisch mit der Auflösung des Vereins.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine unbestimmte Zeit gewählt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(3) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
(4) Bei Tätigkeiten außerhalb der üblichen Aufgaben eines Vereinsvorstands können die Mitglieder des Vorstandes auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied der Mitgliederversammlung ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen. Die jeweils vereinbarte Vergütung der Vorstandsmitglieder darf nicht unangemessen hoch im Verhältnis zur Tätigkeit und den mit der Tätigkeit verbundenen zeitlichen Aufwand ausfallen.

§ 8 – Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einzuberufen.
(3) Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von einer Woche zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 9 – Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 10 – Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 – Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 – Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Das Mitglied hat die freiwillige Möglichkeit, die Angabe seines Berufs und seiner Berufserfahrungen
anzugeben, die dann ebenso gespeichert werden.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 13 – Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Jugendhilfe


Vorstehende Satzung wurde in einer Mitgliederversammlung vom 14.08.2018 neu beschlossen

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